3.2.6 Im vorliegenden Fall steht mit den Darlehen ein erhebliches Vermögen von (bis zu) CHF 496'317.-- in Frage. Das steuerbare bzw. das satzbestimmende Vermögen sind Steuerfaktoren, die nach Art. 175 Abs. 1 Bst. a und Bst. b StG verbindlich festzusetzen sind und die als Teil des Dispositivs rechtskräftig werden (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 f.). Diese Steuerfaktoren haben vorliegend aber keine weitere Bedeutung, als dass sie Grundlage der Steuerberechnung bilden (wobei, wie schon erwähnt, die [Nicht-]Berücksichtigung der Darlehen keinen Einfluss auf den Wertschriftennettoertrag und damit auf die aufgrund der Vermögenssteuerbremse errechnete Vermögenssteuer hat).