Folglich hätte auch eine Gutheissung des Rechtsbegehrens des Rekurrenten, das Wertschriftenvermögen entsprechend den gewährten Darlehen zu reduzieren, keine Änderung der geschuldeten Vermögensteuer zur Folge. Somit bleibt der Vollständigkeit halber noch zu prüfen, ob trotzdem ein allfälliges schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. der Änderung des Einspracheentscheids besteht.