3.2.5 Somit kann festgehalten werden, dass sich auch bei einer vollständigen Abschreibung der Darlehen (sinngemässes Rechtsbegehren des Rekurrenten) nichts am geschuldeten Vermögenssteuerbetrag ändern würde. Dies aufgrund des Umstands, dass die Darlehen unverzinslich gewährt wurden (und auch keine Zinsen bezahlt worden sind, pag. 77) und sie somit keinen Einfluss auf den Vermögensertrag und folgedessen auch keinen Einfluss auf den Vermögenssteuerbetrag haben. Folglich hätte auch eine Gutheissung des Rechtsbegehrens des Rekurrenten, das Wertschriftenvermögen entsprechend den gewährten Darlehen zu reduzieren, keine Änderung der geschuldeten Vermögensteuer zur Folge.