-6- Der Steuersatz richtet sich nach Art. 65 Abs. 1 StG. Das heisst, bei einem Vermögen von CHF 2'532'000.-- beträgt dieser 0.112958, was eine einfache Vermögenssteuer von CHF 2'860.10 ergibt. Da das Total der einfachen Vermögenssteuer bei geringerem Vermögen gleich hoch bleibt wie bei Berücksichtigung der Darlehen, nämlich CHF 1'595.20 (vgl. E. 3.2.3 und pag. 89), ergibt sich bei Multiplikation mit der Steueranlage von 4.87 auch hier eine Vermögenssteuer von CHF 7'631.44.