3.2.4 Nach den Berechnungen der Steuerrekurskommission ergibt sich bei einem Vermögen von CHF 2'532'988.-- bzw. gerundet nach Art. 65 Abs. 4 StG CHF 2'532'000.-- (was einer vollständigen Abschreibung der Darlehen entsprechen würde) folgendes Bild (Darstellung entsprechend dem Einspracheentscheid bzw. der Veranlagung, berechnet im von der Steuerverwaltung publizierten Berechnungsformular zu Art. 66 StG, einsehbar unter: , Rubriken "Berechnen > Privatpersonen inkl. selbstständig Erwerbstätige, Landwirtinnen/-wirte > Vermögenssteuerbremse > Berechnung der Vermögenssteuer nach Art.