66 Abs. 1 StG gehören die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichen Vermögen sowie ein Zins auf dem steuerbaren Geschäftsvermögen, höchstens im Ausmass der Einkünfte aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Der Zinssatz entspricht demjenigen für die Berechnung des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens (Art. 66 Abs. 2 StG).