3.2.2 Gemäss der Vermögenssteuerbremse erfolgt die Ermässigung der Vermögenssteuer, indem die ordentliche Vermögenssteuer auf 25 % des Vermögensertrags reduziert wird. In jedem Fall, also bspw. auch dann, wenn das Vermögen des Steuerpflichtigen keinerlei Erträge abwirft, hat der Steuerpflichtige jedoch eine Mindeststeuer in der Höhe von 2.4 Promille des steuerbaren Vermögens zu leisten (Art. 66 Abs. 1 StG). Zum Vermögensertrag im Sinn von Art. 66 Abs. 1 StG gehören die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichen Vermögen sowie ein Zins auf dem steuerbaren Geschäftsvermögen, höchstens im Ausmass der Einkünfte aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit.