3.2.1 Der Rekurrent beantragt, dass das Wertschriftenvermögen (Ziffer 3.0 der Details des Einspracheentscheids, pag. 87) angemessen zu reduzieren sei. Wegen der Begrenzung der Vermögenssteuer nach Art. 66 StG (sog. Vermögenssteuerbremse) bleibt mithin fraglich, ob sich aufgrund dieses Rechtsbegehrens überhaupt eine geringere Steuerbelastung ergeben würde, der Rekurrent mithin beschwert ist.