Wird eine Abänderung der Steuerfaktoren zum eigenen Nachteil beantragt, fehlt es in der Regel an einem schutzwürdigen Interesse. Ebenso fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn die gestellten Anträge nicht erkennbar auf eine Abänderung der Steuerfaktoren abzielen und das Rechtsmittel letztlich auf eine blosse Überprüfung der Entscheidgründe hinausläuft (VGE 100 2016 214/215 vom 1.12.2017, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_1000/2021 vom 29.12.2022, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).