2. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer ist zu bemerken, dass der Rekurrent einzig die Darlehensanrechnung bei der Vermögenssteuer bemängelt. Die Vermögenssteuer wird aber nur auf kantonaler Ebene erhoben und betrifft die direkte Bundessteuer nicht. Zudem hat der Rekurrent die Eingabe vom 8. Juni 2023 eindeutig mit Rekurs bezeichnet und es fehlt jede Erwähnung der direkten Bundessteuer. Es ist daher festzustellen, dass hinsichtlich der direkten Bundessteuer weder eine Beschwerde noch ein Anfechtungsobjekt vorliegen, weshalb das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben ist.