-3- werden, die – wie vorliegend – nicht im Gesetz genannt seien. Er habe die Darlehensnehmerin nicht betrieben oder sonstige Inkassobemühungen unternommen, da er sie vor den Nachteilen einer Zwangsvollstreckung habe schützen wollen. Denn es sei von vornherein absehbar gewesen, dass sie nicht leisten könne. Es gehe nicht an, den Nachweis der Verlustwahrscheinlichkeit von offensichtlich aussichtslosen Bemühungen abhängig zu machen. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.