G. Mit Stellungnahme vom 18. September 2023 führt der Rekurrent aus, dass von vagen Angaben nicht die Rede sein könne. Die Steuersituation und insbesondere das Jahreseinkommen von CHF 38'000.-- der Darlehensnehmerin würden nachweisen, dass die wirtschaftliche Situation der Darlehensnehmerin kaum für die Deckung ihres Existenzminimums ausreichend sei. Sie sei daher offensichtlich nicht in der Lage, ihre Schulden zurückzuzahlen. Ihre Vermögenslage könne aufgrund der gestellten Beweisanträge eingehender festgestellt werden. Eine (mathematisch) exakte Berechnung ihrer Vermögenslage sei aber nicht möglich und könne deshalb nicht verlangt werden.