SR 220] genannten Grundes) vermöge den hinreichenden Nachweis hierfür zu erbringen. Der Rekurrent habe nicht nachgewiesen, dass er die Darlehensnehmerin je gemahnt oder betrieben habe oder irgendwelche sonstigen Inkassobemühungen unternommen habe. Eine gewisse Gefährdung der Forderung stehe ausser Frage, das Ausmass der Gefährdung bleibe aufgrund der vagen Angaben des Rekurrenten aber im Dunkeln, weshalb die Steuerverwaltung die Darlehensforderung nicht reduziert habe.