F. Die Steuerverwaltung hat sich am 19. Juli 2023 vernehmen lassen, die eingeforderten Vorakten eingereicht und die Abweisung von Rekurs bzw. Beschwerde unter Kostenfolge beantragt. Offensichtlich uneinbringlich sei eine Forderung dann, wenn der Gläubiger sie unter Beachtung der gehörigen Sorgfalt auch wirklich eintreiben wolle, damit aber keinen Erfolg habe. Nur ein Verlustschein des Schuldners (bzw. das unzweifelhafte Vorliegen eines anderen in Art. 495 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] genannten Grundes) vermöge den hinreichenden Nachweis hierfür zu erbringen.