C. Der Rekurrent hat dagegen am 8. Juni 2023 Rekurs betreffend die kantonalen Steuern bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Er beantragt, hinsichtlich der Vermögensfestsetzung die Nominalbeträge der Darlehen aufgrund von Art. 49 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) angemessen zu reduzieren. Obwohl er schon anlässlich der Steuererklärung und später im Einspracheverfahren geltend gemacht habe, dass bezüglich dieser Darlehen eine hohe Verlustwahrscheinlichkeit bestehe, sei diesem Umstand seitens der Steuerverwaltung nicht Rechnung getragen worden.