100 23 231 200 23 135 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 5.12.2023 RNA/NZB/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 5. Dezember 2023 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Ok- tober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2020 den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) schloss mit Frau B.________ (Darlehensnehmerin) drei Darle- hensverträge ab. Konkret überliess der Rekurrent der Darlehensnehmerin folgende Darlehen und zusätzlichen Geldbeträge (Akten der Steuerverwaltung, pag. 76-72, und Beilagen zur Ein- gabe vom 3.7.2023): Darlehensvertrag vom ________ über (Nominalbetrag) CHF228'000.-- Darlehensvertrag vom ________ über (Nominalbetrag) CHF237'297.-- Zusätzliche Auszahlung vom ________ in Höhe von CHF 10'000.-- Zusätzliche Auszahlung vom ________ in Höhe von CHF 1'000.-- Darlehensvertrag Mietkaution vom ________ mit heutigem Wert CHF 20'020.-- Total CHF 496'317.-- B. Letztmals mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 wurde der Rekurrent von der Steu- erverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), für das Steuerjahr 2020 auf ein steuerbares Vermögen von CHF 3'029'305.-- veranlagt (pag. 87; so auch schon in der Veranla- gung vom 30.12.2022 [pag. 61]). Darin enthalten sind die oben aufgeführten Darlehen und Aus- zahlungen von gesamthaft CHF 496'317.-- (wie in der Steuererklärung deklariert [pag. 54]). C. Der Rekurrent hat dagegen am 8. Juni 2023 Rekurs betreffend die kantonalen Steuern bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Er bean- tragt, hinsichtlich der Vermögensfestsetzung die Nominalbeträge der Darlehen aufgrund von Art. 49 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) angemessen zu redu- zieren. Obwohl er schon anlässlich der Steuererklärung und später im Einspracheverfahren geltend gemacht habe, dass bezüglich dieser Darlehen eine hohe Verlustwahrscheinlichkeit bestehe, sei diesem Umstand seitens der Steuerverwaltung nicht Rechnung getragen worden. Die Darlehensnehmerin werde niemals zur Rückzahlung der Darlehen in der Lage sein. Sie habe im 2019 Aktiven von rund CHF 38'000.-- ausgewiesen (vgl. dazu die vom Rekurrenten mit Rekurs beigebrachte Berechnung des steuerbaren Einkommens und Vermögens 2019 der Dar- lehensnehmerin), die erst noch grösstenteils im Geschäft investiert seien. Ihr Einkommen habe kaum das Existenzminimum erreicht. Auch die Eigentumswohnung in D.________ ändere nichts an ihrer finanziellen Lage. Aus den Kommentaren zu Art. 49 Abs. 3 StG gehe nur hervor, dass gefährdete Forderungen vorliegen müssten, was hier erfüllt sei. Für die von der Steuer- verwaltung verlangten Mahn- und Betreibungsbemühungen bestünde keine gesetzliche Grund- lage und auch inner- und ausserkantonale Kommentare würden diese Voraussetzungen nicht nennen. Zudem sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten und vorliegend würden Mahn- und Betreibungsbemühungen so oder so keinen Erfolg bringen. Der Rekurrent hat zu- dem beantragt, dass die sein Verfahren betreffenden Vorakten und die Steuerveranlagung 2020 -2- der Darlehensnehmerin ediert werden sowie ein Bericht über deren Vermögenslage eingeholt wird. D. Mit Eingangsbestätigung vom 12. Juni 2023 hat die Steuerrekurskommission den Rekur- renten über die Beweislastverteilung aufgeklärt. Zudem hat sie ihn aufgefordert, Unterlagen zu den Darlehen einzureichen und zu erklären, warum er ohne das Vorhandensein von Sicherhei- ten Darlehen in dieser Grössenordnung gewährt habe. E. Am 3. Juli 2023 hat der Rekurrent die geforderten Verträge beigebracht. Er hat ausge- führt, dass keine Sicherheiten vorliegen würden, da die Darlehensnehmerin keine hätte bieten können. Auf Sicherheiten betreffend die Liegenschaften in D.________ sei umständehalber verzichtet worden, mit Drittgläubigern war und sei ohnehin nicht zu rechnen. Er habe der Darle- hensnehmerin helfen wollen, eine berufliche Existenz aufzubauen und habe durchaus damit gerechnet, dass sie die Darlehen werde zurückzahlen können. Der erwartete berufliche Erfolg sei aber ausgeblieben, weshalb sie dazu nicht in der Lage (gewesen) sei. F. Die Steuerverwaltung hat sich am 19. Juli 2023 vernehmen lassen, die eingeforderten Vorakten eingereicht und die Abweisung von Rekurs bzw. Beschwerde unter Kostenfolge bean- tragt. Offensichtlich uneinbringlich sei eine Forderung dann, wenn der Gläubiger sie unter Be- achtung der gehörigen Sorgfalt auch wirklich eintreiben wolle, damit aber keinen Erfolg habe. Nur ein Verlustschein des Schuldners (bzw. das unzweifelhafte Vorliegen eines anderen in Art. 495 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] genannten Grundes) vermöge den hinreichenden Nachweis hierfür zu erbringen. Der Rekurrent habe nicht nachge- wiesen, dass er die Darlehensnehmerin je gemahnt oder betrieben habe oder irgendwelche sonstigen Inkassobemühungen unternommen habe. Eine gewisse Gefährdung der Forderung stehe ausser Frage, das Ausmass der Gefährdung bleibe aufgrund der vagen Angaben des Rekurrenten aber im Dunkeln, weshalb die Steuerverwaltung die Darlehensforderung nicht re- duziert habe. G. Mit Stellungnahme vom 18. September 2023 führt der Rekurrent aus, dass von vagen Angaben nicht die Rede sein könne. Die Steuersituation und insbesondere das Jahreseinkom- men von CHF 38'000.-- der Darlehensnehmerin würden nachweisen, dass die wirtschaftliche Situation der Darlehensnehmerin kaum für die Deckung ihres Existenzminimums ausreichend sei. Sie sei daher offensichtlich nicht in der Lage, ihre Schulden zurückzuzahlen. Ihre Vermö- genslage könne aufgrund der gestellten Beweisanträge eingehender festgestellt werden. Eine (mathematisch) exakte Berechnung ihrer Vermögenslage sei aber nicht möglich und könne deshalb nicht verlangt werden. Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung könne der Nachweis der Uneinbringlichkeit nicht von besonderen Beweismitteln abhängig gemacht -3- werden, die – wie vorliegend – nicht im Gesetz genannt seien. Er habe die Darlehensnehmerin nicht betrieben oder sonstige Inkassobemühungen unternommen, da er sie vor den Nachteilen einer Zwangsvollstreckung habe schützen wollen. Denn es sei von vornherein absehbar gewe- sen, dass sie nicht leisten könne. Es gehe nicht an, den Nachweis der Verlustwahrscheinlichkeit von offensichtlich aussichtslosen Bemühungen abhängig zu machen. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. 2. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer ist zu bemerken, dass der Rekurrent einzig die Darlehensanrechnung bei der Vermögenssteuer bemängelt. Die Vermögenssteuer wird aber nur auf kantonaler Ebene erhoben und betrifft die direkte Bundessteuer nicht. Zudem hat der Rekurrent die Eingabe vom 8. Juni 2023 eindeutig mit Rekurs bezeichnet und es fehlt jede Er- wähnung der direkten Bundessteuer. Es ist daher festzustellen, dass hinsichtlich der direkten Bundessteuer weder eine Beschwerde noch ein Anfechtungsobjekt vorliegen, weshalb das Ver- fahren diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben ist. 3. Die Rekursbefugnis der steuerpflichtigen Person richtet sich nach den allgemeinen Legi- timationsvoraussetzungen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21; i.V.m. Art. 151 StG und Art. 3 BStV) ist rekurs- befugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (formelle Beschwer), durch die angefochtenen Entscheide beson- ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (ma- terielle Beschwer; vgl. dazu etwa VGE 100 2023 12 vom 27.6.2023, E. 1.2). -4- 3.1 Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Antrag nicht durchgedrungen und insofern formell beschwert. 3.2 Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der betroffenen Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, so dass von der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann. Dieses Rechtsschutzinteresse liegt auf der Hand, wenn die steuerpflichtige Person eine tiefere Steuer- belastung anstrebt, nicht aber im umgekehrten Fall: Wird eine Abänderung der Steuerfaktoren zum eigenen Nachteil beantragt, fehlt es in der Regel an einem schutzwürdigen Interesse. Ebenso fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn die gestellten Anträge nicht erkennbar auf eine Abänderung der Steuerfaktoren abzielen und das Rechtsmittel letztlich auf eine blosse Überprü- fung der Entscheidgründe hinausläuft (VGE 100 2016 214/215 vom 1.12.2017, E. 2.2, mit wei- teren Hinweisen; BGer 2C_1000/2021 vom 29.12.2022, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). 3.2.1 Der Rekurrent beantragt, dass das Wertschriftenvermögen (Ziffer 3.0 der Details des Einspracheentscheids, pag. 87) angemessen zu reduzieren sei. Wegen der Begrenzung der Vermögenssteuer nach Art. 66 StG (sog. Vermögenssteuerbremse) bleibt mithin fraglich, ob sich aufgrund dieses Rechtsbegehrens überhaupt eine geringere Steuerbelastung ergeben würde, der Rekurrent mithin beschwert ist. 3.2.2 Gemäss der Vermögenssteuerbremse erfolgt die Ermässigung der Vermögenssteuer, indem die ordentliche Vermögenssteuer auf 25 % des Vermögensertrags reduziert wird. In je- dem Fall, also bspw. auch dann, wenn das Vermögen des Steuerpflichtigen keinerlei Erträge abwirft, hat der Steuerpflichtige jedoch eine Mindeststeuer in der Höhe von 2.4 Promille des steuerbaren Vermögens zu leisten (Art. 66 Abs. 1 StG). Zum Vermögensertrag im Sinn von Art. 66 Abs. 1 StG gehören die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichen Vermögen so- wie ein Zins auf dem steuerbaren Geschäftsvermögen, höchstens im Ausmass der Einkünfte aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Der Zinssatz entspricht demjenigen für die Berech- nung des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens (Art. 66 Abs. 2 StG). 3.2.3 Vorliegend beträgt das "Total Nettoertrag Wertschriften" unbestritten CHF 30'526.--, wei- tere Vermögenserträge erwirtschaftet der Rekurrent nicht (pag. 87 und pag. 61). 25 % von CHF 30'526.-- ergeben CHF 7'631.50, womit die Vermögenssteuer vorliegend aufgrund der Vermögenssteuerbremse maximal CHF 7'631.50 betragen darf. Um von dieser maximalen Vermögenssteuer auf die in der Veranlagung bzw. dem Einspracheentscheid dargestellte einfa- che Steuer zu kommen, muss diese durch die Steueranlagen (gesamthaft ausmachend 4.784, bestehend aus 3.06 hinsichtlich der kantonalen Steuer, 1.54 hinsichtlich der kommunalen Steu- er und 0.184 hinsichtlich der Kirchensteuer) geteilt werden, also CHF 7'631.50 geteilt durch -5- 4.784. Die so errechnete (totale) einfache Vermögenssteuer von CHF 1'595.20 (gerundet) er- gibt sich aus dem Einspracheentscheid (pag. 89) bzw. der ursprünglichen Veranlagung (pag. 63) des Rekurrenten. Weiter ergibt sich daraus, dass die Reduktion der Vermögenssteuer nach Art. 66 StG (CHF -1'911.--) der Differenz zwischen der tarifmässigen einfachen Vermö- genssteuer (CHF 3'506.20) und dem aufgrund der Vermögenssteuerbremse höchstens zulässi- gen Total der einfachen Vermögenssteuer (CHF 1'592.20) entspricht. Steuersatz Einfache Steuer Steuerfaktoren % CHF Steuerbar Satzbestimmend Vermögen 3'029'000 3'029'000 0.115754 3'506.20 Reduktion Vermögenssteuer -1'911.00 nach Art. 66 StG Total einfache Vermögenssteuer 1'595.20 Wird die einfache Vermögenssteuer (CHF 1'595.20) im Sinne einer Kontrollrechnung mit der Steueranlage von 4.784 multipliziert, resultiert die veranlagte Vermögenssteuer von CHF 7'631.44 (entsprechend CHF 7'631.50 abgesehen von einer kleinen Rundungsdifferenz von CHF 0.06). 3.2.4 Nach den Berechnungen der Steuerrekurskommission ergibt sich bei einem Vermögen von CHF 2'532'988.-- bzw. gerundet nach Art. 65 Abs. 4 StG CHF 2'532'000.-- (was einer vollständigen Abschreibung der Darlehen entsprechen würde) folgendes Bild (Darstellung ent- sprechend dem Einspracheentscheid bzw. der Veranlagung, berechnet im von der Steuerver- waltung publizierten Berechnungsformular zu Art. 66 StG, einsehbar unter: , Rubriken "Berechnen > Privatpersonen inkl. selbstständig Erwerbstätige, Landwirtinnen/-wirte > Vermögenssteuerbremse > Berechnung der Vermögens- steuer nach Art. 66 StG"): Steuersatz Einfache Steuer Steuerfaktoren % CHF Steuerbar Satzbestimmend Vermögen 2'532'000 2'532'000 0.112958 2'860.10 (ohne Darlehen) Reduktion Vermögenssteuer -1'264.90 nach Art. 66 StG Total einfache Vermögenssteuer 1'595.20 -6- Der Steuersatz richtet sich nach Art. 65 Abs. 1 StG. Das heisst, bei einem Vermögen von CHF 2'532'000.-- beträgt dieser 0.112958, was eine einfache Vermögenssteuer von CHF 2'860.10 ergibt. Da das Total der einfachen Vermögenssteuer bei geringerem Vermögen gleich hoch bleibt wie bei Berücksichtigung der Darlehen, nämlich CHF 1'595.20 (vgl. E. 3.2.3 und pag. 89), ergibt sich bei Multiplikation mit der Steueranlage von 4.87 auch hier eine Vermögenssteuer von CHF 7'631.44. 3.2.5 Somit kann festgehalten werden, dass sich auch bei einer vollständigen Abschreibung der Darlehen (sinngemässes Rechtsbegehren des Rekurrenten) nichts am geschuldeten Ver- mögenssteuerbetrag ändern würde. Dies aufgrund des Umstands, dass die Darlehen unver- zinslich gewährt wurden (und auch keine Zinsen bezahlt worden sind, pag. 77) und sie somit keinen Einfluss auf den Vermögensertrag und folgedessen auch keinen Einfluss auf den Ver- mögenssteuerbetrag haben. Folglich hätte auch eine Gutheissung des Rechtsbegehrens des Rekurrenten, das Wertschriftenvermögen entsprechend den gewährten Darlehen zu reduzieren, keine Änderung der geschuldeten Vermögensteuer zur Folge. Somit bleibt der Vollständigkeit halber noch zu prüfen, ob trotzdem ein allfälliges schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. der Änderung des Einspracheentscheids besteht. 3.2.6 Im vorliegenden Fall steht mit den Darlehen ein erhebliches Vermögen von (bis zu) CHF 496'317.-- in Frage. Das steuerbare bzw. das satzbestimmende Vermögen sind Steuerfak- toren, die nach Art. 175 Abs. 1 Bst. a und Bst. b StG verbindlich festzusetzen sind und die als Teil des Dispositivs rechtskräftig werden (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 f.). Diese Steuerfaktoren ha- ben vorliegend aber keine weitere Bedeutung, als dass sie Grundlage der Steuerberechnung bilden (wobei, wie schon erwähnt, die [Nicht-]Berücksichtigung der Darlehen keinen Einfluss auf den Wertschriftennettoertrag und damit auf die aufgrund der Vermögenssteuerbremse errech- nete Vermögenssteuer hat). Zudem ist keine interkantonale Steuerausscheidung vorzunehmen, für welche die Vermögenssteuerfaktoren massgebend wären und auf welche deren Abände- rung einen Einfluss hätte. Darüber hinaus ist vorliegend kein anderes Rechtsgebiet ersichtlich, welches zwingend auf die steuerrechtliche Beurteilung abstellen würde (z.B. AHV, Krankenkas- senprämienverbilligungen etc.; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 13 zu Art. 140 DBG) oder hier einen Einfluss haben könnte. Entsprechendes wird denn auch nicht vorgebracht seitens des Rekurrenten. Insofern hätte eine Abänderung im hier vorliegenden Fall keinerlei rechtliche oder tatsächliche Auswirkungen und somit keinen praktischen Nutzen. Der Rekurs würde damit letztlich auf eine blosse Überprüfung der Entscheidgründe hinauslaufen, was zur Beschwerdeführung nicht berechtigt -7- (vgl. BGer 2C_366/2013 bzw. 2C_237/2013 vom 26.4.2013, E. 2.1 und BGer 2C_1000/2021 vom 29.12.2022, E. 2.2). 3.3 Dementsprechend ist der Rekurrent durch den Einspracheentscheid betreffend der voll- umfänglich berücksichtigten Darlehen nicht beschwert, weshalb auf den Rekurs nicht einzutre- ten ist. 3.4 Aufgrund dieses Nichteintretens erübrigt sich eine weitere Prüfung der Angelegenheit. Es kann insofern offengelassen werden, ob bzw. inwiefern die Darlehen allenfalls gefährdete For- derungen darstellen und wie hoch die Verlustwahrscheinlichkeit tatsächlich ist (vgl. Art. 49 Abs. 3 StG). 4. Da auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann, fallen die vorliegenden Entscheide in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5. Da ein Nichteintreten als Unterliegen gewertet wird, ist der Rekurrent kostenpflichtig. Er hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrens- kosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Ver- fahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Demnach sind die Verfahrenskosten, welche festge- setzt werden auf CHF 800.--, dem Rekurrenten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kosten- vorschuss zu verrechnen. 6. Ist der Rekurrent vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Parteien- tschädigung gesprochen werden. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt und da er auch nicht vertreten ist, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). -8- Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Auf den Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2020 wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass betreffend die direkte Bundessteuer 2020 keine Beschwerde vorliegt, weshalb das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 800.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. -9- 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Einwohnergemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Nanzer Zbinden - 10 -