10. Hinsichtlich der Verlegung der Verfahrenskosten sind die Rekurrenten mit ihrem Standpunkt weder bei den kantonalen Steuern noch bei der direkten Bundessteuer durchgedrungen. Die Rückweisung wird voraussichtlich keine Verminderung des Steuerbetrags zur Folge haben, weshalb die Rekurrenten als unterliegend und dementsprechend kostenpflichtig anzusehen sind. Sie haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]).