- 10 - lauf des Veranlagungs- und Einspracheverfahrens haben sich dazu weder die Rekurrenten noch die Steuerverwaltung geäussert. Es rechtfertigt sich daher, den Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer aufzuheben und die Angelegenheit an die Steuerverwaltung zurückzuweisen zwecks erstinstanzlicher Ermittlung des Wertzuwachsgewinns unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Rekurrenten und anschliessender Neufestsetzung des gesamten Liquidationsgewinns (wiedereingebrachte Abschreibungen und Wertzuwachsgewinn abzüglich neu zu berechnender AHV-Rückstellung).