Das Bundesgericht verlangt, dass die steuerpflichtige Person ihren Wunsch ausdrücklich der Steuerbehörde bekanntgibt (BGer 2C_548/2018 vom 3.8.2018, E. 2.3.4). Wie im zitierten Bundesgerichtsfall fehlt es auch vorliegend an einer aktenkundigen Äusserung in dieser Hinsicht. Entsprechend fällt ein Steueraufschub ausser Betracht. Dies hat zur Folge, dass nicht von den wiedereingebrachten Abschreibungen, sondern vom Verkehrswert auszugehen ist. Der Umstand, dass der amtliche Wert mit CHF 194'680.-- höher als der Buchwert von CHF 150'000.-- ist, stellt ein Indiz dar, dass ein Wertzuwachsgewinn angefallen sein könnte. Im bisherigen Ver-