9. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer werden nicht nur die wiedereingebrachten Abschreibungen, sondern auch der Wertzuwachsgewinn besteuert, was vorstehend bereits dargelegt worden ist (E. 6.1). Allerdings gewährt das Bundesrecht in Art. 18a DBG den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. Das Bundesgericht verlangt, dass die steuerpflichtige Person ihren Wunsch ausdrücklich der Steuerbehörde bekanntgibt (BGer 2C_548/2018 vom 3.8.2018, E. 2.3.4).