198 Abs. 2 StG hat die Steuerrekurskommission im Rekursverfahren die gleichen Befugnisse wie die kantonale Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren. Sie entscheidet gestützt auf das Ergebnis ihrer Untersuchungen und kann nach Anhörung der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil (sog. reformatio in peius) abändern (Art. 199 Abs. 1 und 2 StG). Die Rekurrenten sind von der Steuerrekurskommission im Rahmen des Schreibens vom 18. Juni 2024 auf den Antrag der Steuerverwaltung aufmerksam gemacht worden. Sie haben sich dazu in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2024 nicht weiter geäussert. Die Abänderung der Veranlagung zuungunsten der Rekurrenten ist daher zulässig.