8. Infolgedessen ist der Rekurs hinsichtlich der kantonalen Steuern abzuweisen. Der Antrag der Steuerverwaltung auf Korrektur des Berechnungsfehlers wird gutgeheissen und als Restbuchwert CHF 19'999.-- eingesetzt. Hingegen wird die Rückstellung für die AHV gemäss dem Antrag der Rekurrenten von 10 % auf 11.69 % erhöht. Daraus resultiert im Saldo eine Abänderung der Veranlagung zu Ungunsten der Rekurrenten. Gemäss Art. 198 Abs. 2 StG hat die Steuerrekurskommission im Rekursverfahren die gleichen Befugnisse wie die kantonale Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren.