Somit sind sie selber beim Bemessen der Abschreibung nicht von der Wertbestimmung gemäss dem Gutachten ausgegangen. Wäre das Verkehrswertgutachten tatsächlich aussagekräftig, hätte der Rekurrent 10 % von CHF 133'000.-- abschreiben müssen, was nicht erfolgt ist. Das Gutachten der Gültschätzungskommission ist damit im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.