Dies ist zum einen vorliegend deswegen unbehelflich, weil der anfängliche Buchwert im Jahr 2010, d.h. die Anlagekosten, strittig sind und nicht der Verkehrswert zu einem späteren Zeitpunkt. Zum anderen ist aus der Tabelle, welche die Rekurrenten eingereicht haben (Beilage 3 zur Stellungnahme vom 5.3.2023), ersichtlich, dass der Rekurrent im betreffenden Steuerjahr erstmals eine Abschreibung von 10 % des amtlichen Wertes gemacht hatte, worauf die Rekurrenten in der Stellungnahme vom 5. März 2023 ausdrücklich hinweisen. Somit sind sie selber beim Bemessen der Abschreibung nicht von der Wertbestimmung gemäss dem Gutachten ausgegangen.