Mit Blick darauf, dass eine Ersterfassung der Stockwerkeinheit zum amtlichen Wert von CHF 194'680.-- nach den dargelegten Bilanzierungsregeln unzulässig gewesen wäre, da der Anschaffungspreis wie erwähnt CHF 150'000.-- betragen hat, verbietet es sich, aus den in den Jahren 2017 bis 2020 vorgenommenen Abschreibungen einen höheren anfänglichen Buchwert herzuleiten. Indem die Steuerverwaltung vom Kaufpreis als anfänglichem Buchwert ausgegangen ist, hat sie den handelsrechtlich höchstmöglichen Wert genommen. Die Differenz zum amtlichen Wert ist als Zwangsreserve anzusehen (E. 7.1).