Eine frühere Veranlagungspraxis vermag daher grundsätzlich keine schützenswerte Vertrauensgrundlage zu begründen, zumal der Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht aufgrund des strengen Legalitätsprinzips ohnehin nur zurückhaltende Anwendung findet (BGE 131 II 627 E. 6.1). Mit Blick darauf, dass eine Ersterfassung der Stockwerkeinheit zum amtlichen Wert von CHF 194'680.-- nach den dargelegten Bilanzierungsregeln unzulässig gewesen wäre, da der Anschaffungspreis wie erwähnt CHF 150'000.-- betragen hat, verbietet es sich, aus den in den Jahren 2017 bis 2020 vorgenommenen Abschreibungen einen höheren anfänglichen Buchwert herzuleiten.