Davon abgesehen gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, dass bei periodischen Steuern in früheren Steuerperioden ergangenen Taxationen für spätere Veranlagungen grundsätzlich keine Verbindlichkeit zukommt (VGE 100 2022 326/327 vom 27.6.2023, E. 4.2.1) Jede Veranlagung stellt ein eigenes, von früheren Veranlagungen weitgehend unabhängiges Verfahren dar, in dem die Behörden sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich neu (bzw. zutreffender) beurteilen dürfen. In (formelle) Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne