7.4 Die Rekurrenten berufen sich weiter darauf, dass der Rekurrent von 2017 bis 2020 die Abschreibung auf der Stockwerkeinheit in der Höhe von 10 % des amtlichen Werts vorgenommen habe. Die Steuerverwaltung habe die Höhe nicht beanstandet, was den Anfangsbuchwert beweise (Stellungnahme vom 2.7.2024, S. 1). Zunächst ist fraglich, inwiefern die nachträgliche Erhöhung der Abschreibungen den Anfangsbuchwert belegen soll. Davon abgesehen gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, dass bei periodischen Steuern in früheren Steuerperioden ergangenen Taxationen für spätere Veranlagungen grundsätzlich keine Verbindlichkeit zukommt (VGE 100 2022 326/327 vom 27.6.2023, E. 4.2.1)