Selbst wenn man dies tatsächlich als Beleg für den Kauf im Rahmen des Privatvermögens ansieht und eine anschliessende Überführung ins Geschäftsvermögen unterstellt, fehlt ein Nachweis, dass im Jahr 2010 die Überführung zu einem höheren Wert als dem Kaufpreis erfolgt wäre (zur handelsrechtlichen Unzulässigkeit nachstehend E. 7.4). Soweit die Rekurrenten vorbringen, die Steuerverwaltung habe die Überführung ohne Rückfrage vorgenommen, so stellen sie sich damit in Widerspruch zu ihrer Steuerdeklaration des Jahres 2010, in der sie die Liegenschaft im Formular 9, also im Geschäftsvermögen, aufgeführt haben. Ausserdem sind Abschreibungen nicht möglich auf Privatliegenschaften.