Es sei in den Dokumenten die Privatadresse vermerkt und kein Hinweis auf die Geschäftstätigkeit angebracht worden. Selbst wenn man dies tatsächlich als Beleg für den Kauf im Rahmen des Privatvermögens ansieht und eine anschliessende Überführung ins Geschäftsvermögen unterstellt, fehlt ein Nachweis, dass im Jahr 2010 die Überführung zu einem höheren Wert als dem Kaufpreis erfolgt wäre (zur handelsrechtlichen Unzulässigkeit nachstehend E. 7.4).