IV.2.16.3.1, insbesondere Randziffer 356). Soweit sich eine Differenz ergibt zwischen der gesetzlichen Höchstbewertung und dem Verkehrswert, hat sich dafür der Begriff "Zwangsreserve" eingebürgert. Eine solche Zwangsreserve ist z.B. bei der Wertzunahme von Grundstücken zu beobachten -7- (HWP, a.a.O., Ziff. IV 2.31.1). Das Unternehmen hat hierbei keinen Spielraum (Lukas Handschin, a.a.O., Teil IV Fremd- und Eigenkapital, Randziffer 853).