Bestritten ist hingegen, wie hoch der anfängliche Buchwert ist, auf dem die Abschreibungen getätigt worden sind. Während die Steuerverwaltung von einem Anfangsbuchwert der Geschäftsliegenschaft von CHF 150'000.-- ausgeht (entsprechend dem Kaufpreis), machen die Rekurrenten in der erwähnten Stellungnahme geltend, dass der anfängliche Buchwert CHF 194'680.-- betragen habe. Die Liegenschaft sei zunächst privat gekauft und danach mit dem amtlichen Wert von CHF 194'680.-- ins Geschäftsvermögen überführt worden.