6.3 Die genannten Sonderregeln haben zur Folge, dass die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, welcher CHF 260'000.-- nicht überschreitet, zu einem Sondertarif berechnet wird. Dieser entspricht bei den Kantons- und Gemeindesteuern dem Tarif für Kapitalleistungen aus Vorsorge nach Art. 44 StG. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Sondertarif einen Fünftel der Tarife gemäss Art. 36 DBG; für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrags massgebend, wobei aber in jedem Fall eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 % erhoben wird (Art. 37b Abs. 1 Satz 3 und 4 DBG).