LGBV wiederholt nochmals den Grundsatz, dass die privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder infolge Invalidität zum Tragen kommt. Nach Art. 9 LGBV umfasst der Liquidationsgewinn die im Liquidationsjahr und im Vorjahr realisierten stillen Reserven, abzüglich der Beitragsüberhänge, des fiktiven Einkaufs, des durch die Realisierung der stillen Reserven verursachten Aufwands, des Verlustvortrags und des Verlusts des laufen-