6.2 Art. 43a StG und Art. 37b DBG sehen Sonderregeln zur Steuerberechnung für den Fall vor, dass die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr definitiv aufgegeben wird, was vorliegend auf den Rekurrenten zutrifft. Diesfalls ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern, wobei Einkaufsbeiträge gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. d StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG abziehbar wären. Da solche aufgrund des Alters des Rekurrenten nicht mehr getätigt werden können, fallen sie ausser Betracht.