6.1 Auf der Ebene des Bundes ist keine Grundstückgewinnsteuer vorgesehen. Demnach unterliegen bei der direkten Bundessteuer sowohl die wiedereingebrachten Abschreibungen wie auch der Wertzuwachs der Einkommenssteuer. Allerdings gewährt das Bundesrecht in Art. 18a DBG den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird.