6. Bei den kantonalen Steuern muss bei einer Übertragung eines Grundstücks die Einkom- mens- von der Grundstückgewinnsteuer abgegrenzt werden (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a StG). Deshalb schreibt Art. 21 Abs. 3 StG vor, dass Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken des Geschäftsvermögens nur bis zur Höhe der Anlagekosten dem steuerbaren Einkommen zugerechnet werden. Auf kantonaler Ebene fällt daher der Wertzuwachs bei der Einkommenssteuer ausser Betracht, da er der Grundstückgewinnsteuer unterliegt. Eine Überführung einer Liegenschaft ins Privatvermögen löst die Grundstückgewinnsteuer nicht aus, somit erfasst die Einkommenssteuer nur die wiedereingebrachten Abschreibungen.