-5- N. 121 zu Art. 18 DBG). Sind die stillen Reserven alleine durch Abschreibungen entstanden, so wird bei deren Realisierung von wiedereingebrachten Abschreibungen gesprochen. Liegt der Verkehrswert eines überführten Vermögenswerts über der Summe der wiedereingebrachten Abschreibungen, so enthalten die stillen Reserven zusätzlich einen Wertzuwachsgewinn (zu den stillen Reserven ausführlich VGE 100 2017 109/110 vom 8.1.2019, E. 4.1-4.4).