Die Überführung ins Privatvermögen erfolgt zum Verkehrswert und führt wie bei der Veräusserung zur Besteuerung der Differenz zwischen Verkehrs- und Buchwert als Einkommen (VGE 100 2017 109/110 vom 8.1.2019, E. 2.2; VGE 100.2014.220/221 vom 23.9.2016, E. 3.1; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023,