Somit gilt die Differenz zwischen dem erzielten Erlös und dem steuerrelevanten Buchwert als (realisierte) stille Reserve (Leuch/Strahm in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 31 zu Art. 21 StG). Bei der Einkommenssteuer ist die Überführung in das Privatvermögen einer Veräusserung gleichgestellt (Privatentnahme; Art. 21 Abs. 2 StG, Art. 18 Abs. 2 DBG). Die Überführung ins Privatvermögen erfolgt zum Verkehrswert und führt wie bei der Veräusserung zur Besteuerung der Differenz zwischen Verkehrs- und Buchwert als Einkommen (VGE 100 2017 109/110 vom 8.1.2019, E. 2.2; VGE 100.2014.220/221 vom 23.9.2016, E. 3.1;