5.1 Bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit entsteht ein Liquidationsgewinn, wenn bei der Veräusserung der geschäftlichen Vermögenswerte der erzielte Erlös höher ist als der steuerlich massgebende Buchwert (Kästli/Schlup Guignard in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 11 bis 13 zu Art. 43 StG). Somit gilt die Differenz zwischen dem erzielten Erlös und dem steuerrelevanten Buchwert als (realisierte) stille Reserve (Leuch/Strahm in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 31 zu Art.