Soweit die Rekurrenten die Rüge vorbringen, dass in früheren Steuerjahren durch eine falsche Eigenkapitalberechnung die Vermögenssteuer um insgesamt CHF 1'634.-- zu hoch ausgefallen sei und eine Rückerstattung in dieser Höhe beantragen, hat dies nichts mit der Sonderveranlagung 2021 zu tun, sondern bezieht sich auf die ordentliche Einkommens- und Vermögenssteuerveranlagung. Die Rüge beschlägt damit ein Thema, dass ausserhalb des Streitgegenstands liegt und nicht im Anfechtungsobjekt enthalten ist. Demzufolge ist auf die Rüge einer zu hohen Vermögenssteuerveranlagung in früheren Jahren nicht einzutreten.