-4- E. 1.2; Ruth Herzog in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 12 f. zu Art. 72 VRPG und N. 5 zu Art. 84 VRPG). Soweit die Rekurrenten die Rüge vorbringen, dass in früheren Steuerjahren durch eine falsche Eigenkapitalberechnung die Vermögenssteuer um insgesamt CHF 1'634.-- zu hoch ausgefallen sei und eine Rückerstattung in dieser Höhe beantragen, hat dies nichts mit der Sonderveranlagung 2021 zu tun, sondern bezieht sich auf die ordentliche Einkommens- und Vermögenssteuerveranlagung.