2. Ausgangspunkt des vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sind die Sonderveranlagungen des Liquidationsgewinns 2021 und die diesbezüglichen Einspracheentscheide vom 30. Dezember 2022. Diese stellen das Anfechtungsobjekt dar, welches den Rahmen des Streitgegenstands vorgibt, der sich anhand der Rechtsbegehren bestimmt. Das Anfechtungsobjekt begrenzt somit das Rekurs- und Beschwerdeverfahren, da der Streitgegenstand nicht über das hinausgehen kann, was die Vorinstanz geregelt hat (VGE 100 2022 301/302 vom 6.6.2024,