J. Die Rekurrenten haben sich dazu am 2. Juli 2024 geäussert und am Standpunkt, wie er in der Stellungnahme vom 5. März 2023 vorgebracht worden ist, festgehalten. Als Stütze für ihr Argument, dass die Stockwerkeinheit zunächst zum Privatvermögen gehört habe, weisen sie auf den Kaufvertrag sowie die Hypothek der D.________bank hin, welche auf den Rekurrenten als Privatperson lauten. Die Höhe der AHV-Rückstellung von 11 % leiten sie aus der Höhe der von der Ausgleichskasse verfügten Beiträge zuzüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse her. K. Die weiteren Vorbringen der Parteien werden, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen behandelt.