-3- Betragssatz von 11 % und nicht von 10 % einsetzen wollen. Für den Fall, dass kein Nachweis der Überführung der Liegenschaft ins Geschäftsvermögen zum amtlichen Wert erbracht werde, ziehe die Steuerrekurskommission in Erwägung, entsprechend dem Antrag der Steuerverwaltung die Einspracheentscheide zu Ungunsten der Rekurrenten abzuändern (sog. reformatio in peius) und dabei von einem Restbuchwert von CHF 19'999.-- auszugehen.