Bei der direkten Bundessteuer werde die gesamte Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert besteuert. Die Steuerpflichtigen könnten jedoch den Aufschub der Besteuerung geltend machen, so dass nur die wiedereingebrachten Abschreibungen bei Überführung ins Privatvermögen besteuert würden. Die Steuerverwaltung macht im Weiteren darauf aufmerksam, dass sie bei der Erstellung der Sonderveranlagung irrtümlicherweise den Buchwert mit CHF 27'446.-- anstatt mit CHF 19'999.-- eingesetzt habe, was nicht korrekt sei. Sie beantragt daher, den Liquidationsgewinn auf CHF 117'001.-- zu erhöhen