Wenn diese Summe vom Anschaffungspreis von CHF 150'000.-- abgezogen werde, ergebe sich ein Buchwert im Moment der Überführung in das Privatvermögen von CHF 19'999.--. Bei den kantonalen Steuern werde die Differenz zwischen Anschaffungswert und Buchwert (wiedereingebrachte Abschreibungen) durch die Einkommenssteuer erfasst. Die Differenz zwischen dem Verkehrswert und den Anschaffungskosten (Wertzuwachsgewinn) der Grundstückgewinnsteuer, die jedoch vorliegend mangels einer Handänderung nicht ausgelöst werde. Bei der direkten Bundessteuer werde die gesamte Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert besteuert.