-2- F. Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2023 beantragt die Steuerverwaltung die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde und die Abänderung der Veranlagung zu Ungunsten der Rekurrenten. Sie weist darauf hin, dass der Rekurrent die Liegenschaft am 5. Januar 2010 erworben und seither jedes Jahr Abschreibungen darauf getätigt habe, insgesamt CHF 130'001.--. Wenn diese Summe vom Anschaffungspreis von CHF 150'000.-- abgezogen werde, ergebe sich ein Buchwert im Moment der Überführung in das Privatvermögen von CHF 19'999.--.