D. Die Steuerverwaltung wies mit Entscheiden vom 30. Dezember 2022 die Einsprache ab. Sie blieb bei der Auffassung, dass die wiedereingebrachten Abschreibungen, wie in der Sonderveranlagung vom 8. September 2022 aufgeführt, zu besteuern seien. E. Die Rekurrenten haben hiergegen am 10. Januar 2023 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) eingereicht und sinngemäss den gleichen Antrag wie in der Einsprache gestellt.